Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Angemessenheit der Gegenleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt eine Vertragsbestimmung in einem Erschließungsvertrag, wonach der Erschließungsunternehmer auch Aufwandsanteile zu tragen habe, die bei Beitragsveranlagung Dritten oder Fremdanliegern auferlegt werden könnten. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob eine solche Klausel stets zur Unangemessenheit i.S.v. §56 Abs.1 Satz2 VwVfG/§124 Abs.3 BauGB führt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Eine Bestimmung in einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag, die den Erschließungsunternehmer verpflichtet, Aufwandsanteile zu tragen, die bei Beitragsveranlagung Dritten oder Fremdanliegern obliegen könnten, wirft die Frage der Unangemessenheit i.S.v. §56 Abs.1 Satz2 VwVfG bzw. §124 Abs.3 BauGB auf.
Ob eine derartige Klausel stets zur Unangemessenheit führt, kann nicht ohne weitergehende rechtliche Prüfung allgemein festgestellt werden und bedarf der Klärung durch das Revisionsgericht.
Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung und der einheitlichen Beurteilung grundsätzlicher Fragen öffentlich-rechtlicher Vertragsgestaltung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 15. Mai 2009, Az: 2 LB 67/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem Erschließungsvertrag, nach der der Erschließungsunternehmer auch die Aufwandsanteile zu tragen hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw. Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt.