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BVerwG·9 B 96/11, 9 B 96/11 (9 C 4/12)·16.04.2012

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung; Maßnahme der Berufsorientierung

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtSteuerbefreiungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des OVG wurde vom BVerwG als zulässig und begründet angesehen; die Revision wurde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob Maßnahmen der Berufsorientierung unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen. Das Gericht will klären, ob diese Vorschrift im Lichte von Art.132 Abs.1 Buchst. i RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass solche Maßnahmen "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten" können.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der Auslegung von § 4 Nr. 21 UStG bezüglich Berufsorientierungsmaßnahmen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der RL 2006/112/EG zu berücksichtigen; die Vorschrift kann dahin auszulegen sein, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung als von der Umsatzsteuer befreite Leistungen gelten, sofern sie objektiv auf eine ordnungsgemäße Berufsqualifizierung abzielen.

2

Ob eine Maßnahme im Sinne von Art.132 Abs.1 Buchst. i der RL 2006/112/EG "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereitet", ist anhand des konkreten Inhalts, Zwecks und der tatsächlichen Berufsqualifizierungsziele der Maßnahme zu beurteilen und nicht allein nach ihrer Bezeichnung.

3

Ändert eine richtlinienkonforme Auslegung die bisherige Rechtsprechung, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und Klärungsbedarf besteht.

4

Für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. § 47, § 52, § 63) und sind bei der vorläufigen Festsetzung zu beachten.

Relevante Normen
§ 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 1999§ Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 132 Abs. 1 Buchst. i Richtlinie 2006/112/EG§ 4 UStG§ 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2011, Az: 14 A 448/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 2) dahin auszulegen ist, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung Leistungen sein können, die im Sinne dieser Vorschrift "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten".

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.