Umsatzsteuer; Steuerbefreiung; Maßnahme der Berufsorientierung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des OVG wurde vom BVerwG als zulässig und begründet angesehen; die Revision wurde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob Maßnahmen der Berufsorientierung unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen. Das Gericht will klären, ob diese Vorschrift im Lichte von Art.132 Abs.1 Buchst. i RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass solche Maßnahmen "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten" können.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der Auslegung von § 4 Nr. 21 UStG bezüglich Berufsorientierungsmaßnahmen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der RL 2006/112/EG zu berücksichtigen; die Vorschrift kann dahin auszulegen sein, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung als von der Umsatzsteuer befreite Leistungen gelten, sofern sie objektiv auf eine ordnungsgemäße Berufsqualifizierung abzielen.
Ob eine Maßnahme im Sinne von Art.132 Abs.1 Buchst. i der RL 2006/112/EG "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereitet", ist anhand des konkreten Inhalts, Zwecks und der tatsächlichen Berufsqualifizierungsziele der Maßnahme zu beurteilen und nicht allein nach ihrer Bezeichnung.
Ändert eine richtlinienkonforme Auslegung die bisherige Rechtsprechung, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und Klärungsbedarf besteht.
Für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. § 47, § 52, § 63) und sind bei der vorläufigen Festsetzung zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2011, Az: 14 A 448/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 2) dahin auszulegen ist, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung Leistungen sein können, die im Sinne dieser Vorschrift "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten".
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.