Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen eine Entscheidung zur Erschlossenheit eines Hinterliegergrundstücks wird für zulässig und begründet gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitpunkt ist, ob bei selbständiger Bebaubarkeit und Eigentümeridentität auch eine nicht-bauliche einheitliche Nutzung (z. B. Pferdekoppel) Erschlossenheit im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB begründen kann. Das BVerwG soll die Rechtsprechung hierzu fortentwickeln.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fortentwicklung der Rechtsprechung bedarf.
Bei der Prüfung des Erschlossenenseins eines Hinterliegergrundstücks nach § 131 Abs. 1 BauGB sind die selbständige Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück sowie die Identität der Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.
Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück kann auch dann von Bedeutung für die Beurteilung der Erschlossenheit sein, wenn diese Nutzung nicht baulicher Natur ist; ihre Geeignetheit zur Begründung von Erschlossenheit ist gerichtlich zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Dezember 2012, Az: 5 A 1884/12, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob - bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität - das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).