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BVerwG·9 B 9/10·29.10.2010

Städtebaulicher Vertrag; Folgekosten; unwirksame Vertragsbestimmung und Heilung

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ersetzung einer unwirksamen Folgekostenregelung in einem städtebaulichen Vertrag mittels salvatorischer Klausel. Zentrale Frage ist, ob dies der Gesetzesbindung der Gemeinde und den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht verneint dies grundsätzlich und hält die ersatzweise Regelung für mit dem Gebot der Gesetzmäßigkeit vereinbar; die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Beschwerde sei unbegründet.

Ausgang: Beschwerde unbegründet; Ersetzung der unwirksamen Folgekostenregelung durch salvatorische Klausel als grundsätzlich mit der Gesetzesbindung der Gemeinde vereinbar angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Folgekostenvereinbarungen unterliegen der Gesetzesbindung der Gemeinde; sie müssen insbesondere das Kausalitätserfordernis zwischen dem Vorhaben und den städtebaulichen Maßnahmen wahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB).

2

Eine salvatorische Klausel, die die Ersetzung einer unwirksamen Vertragsbestimmung durch die der verfolgten Zwecksetzung am nächsten kommende zulässige Bestimmung vorsieht, steht der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht per se entgegen.

3

Die Wirksamkeit einer nachträglichen Anpassung oder Ersetzung einer nichtigen Folgekostenbestimmung ist ein einzelfallbezogen zu prüfender Vorgang; ob eine konkrete Ersatzregelung den gesetzlichen Vorgaben genügt, hängt von den Umstände des Einzelfalls ab.

4

Fragen, die keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben und nicht hinreichend dargelegt sind, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB§ 315 Abs 3 S 2 BGB§ Art 20 Abs 3 GG§ 62 S 2 VwVfG§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. September 2009, Az: 8 A 10279/09, Urteil

vorgehend VG Trier, 19. November 2008, Az: 5 K 443/08

Leitsatz

Die Gesetzesbindung der Gemeinde steht einer Heilung von Verstößen einer Folgekostenvereinbarung gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB auf der Grundlage einer salvatorischen Klausel nicht entgegen, die eine Verpflichtung der Beteiligten zur Ersetzung einer einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmung durch eine dem damit verfolgten Zweck am nächsten kommende zulässige Bestimmung vorsieht.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf, ob eine im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB getroffene Folgekostenvereinbarung in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf Grund einer salvatorischen Vertragsklausel durch eine andere Zahlungsverpflichtung ersetzt werden kann. Wie sich aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt, hält die Beschwerde für zweifelhaft, ob eine solche Ersetzung der Bindung der Gemeinde an § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB gerecht wird. Diese Frage lässt sich indes auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

3

Schon vor der Normierung der rechtlichen Anforderungen an Folgekostenvereinbarungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB und seinen Vorgängerregelungen war anerkannt, dass Folgekostenverträge der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <334>). Zu den einschlägigen rechtlichen Bindungen gehört namentlich das Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen dem geplanten Vorhaben und den städtebaulichen Maßnahmen, für die Folgekosten anfallen (Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 343). § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB hat das Kausalitätserfordernis ausdrücklich festgeschrieben; der Vorschrift zufolge kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Das hat zur Konsequenz, dass die städtebaulichen Maßnahmen, deren Kosten übernommen werden sollen, im Vertrag ausreichend konkretisiert werden müssen. Nur wenn die vereinbarten Beträge durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten Folgemaßnahmen zugeordnet werden, lässt sich gegebenenfalls gerichtlich überprüfen, ob das Kausalitätserfordernis gewahrt ist (Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 343; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 15.07 - BVerwGE 133, 85 Rn. 32).

4

Hiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass die Gesetzesbindung der Gemeinde einer Heilung von Verstößen gegen die erwähnten Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB durch eine Anpassungsverpflichtung der Beteiligten nicht entgegensteht, wie sie hier das Berufungsgericht der salvatorischen Klausel in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags entnommen hat. Danach war eine unwirksame Vertragsbestimmung durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem erstrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit solcher Klauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 55 Rn. 57). Für die Wahrung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung macht es keinen Unterschied, ob bereits die ursprüngliche vertragliche Regelung den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob eine gesetzeskonforme Regelung in Anwendung einer salvatorischen Klausel nachträglich in den Vertrag Eingang findet. Ob die konkreten Umstände des Falles die vom Berufungsgericht ersatzweise getroffene Regelung rechtfertigen, ist eine Frage, die keine über die Rechtssache hinausweisende rechtliche Bedeutung hat und deshalb die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

5

Warum die Ersetzung der nichtigen Folgekostenregelung im Wege gerichtlicher Anpassung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB klärungsbedürftige Fragen aufwerfen sollte, hat die Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, obgleich dazu namentlich mit Rücksicht auf die Verweisungsnorm des § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. Anlass bestanden hätte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage Beschluss vom 4. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 1.10 - Rn. 21 m.w.N. <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO ist mithin insoweit nicht Genüge getan.