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BVerwG·9 B 89/11·07.02.2012

Wertgleiche Abfindung; Bemessung der Landabfindung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFlurbereinigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte im Beschwerdeverfahren die Nichtberücksichtigung individueller wertbildender Faktoren bei der Festsetzung einer wertgleichen Landabfindung nach § 44 FlurbG. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Zulassungsbegründung nicht als tragend gelten und wies die Beschwerde ohne Erfolg zurück. Sachlich stellte das Gericht klar, dass die nach §§27–33 FlurbG ermittelten Nutzwertwerte Ausgangspunkt sind, diese aber nicht ausschließlich maßgeblich sind; ergänzend sind nach §44 Abs.2–4 FlurbG betriebs- und abfindungsbezogene Faktoren wie Zuschnitt, Zusammenlegungsgrad und Lage zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Berücksichtigung individueller wertbildender Faktoren ohne Erfolg verworfen; Vorinstanz bestätigte wertgleiche Abfindung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG sind als Ausgangspunkt die nach §§ 27–33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert orientierten Grundstückswerte zugrunde zu legen.

2

Die nach §§ 27–33 FlurbG ermittelten Werte bilden nicht den alleinigen Maßstab; gemäß § 44 Abs. 2–4 FlurbG sind zusätzlich weitere die Gesamtabfindung bestimmende Faktoren in die Gleichwertigkeitsprüfung einzubeziehen.

3

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind auch betriebsbezogene und aus der Gestaltung der Abfindung resultierende wertbildende Faktoren zu berücksichtigen; hierzu zählen insbesondere Zuschnitt, Zusammenlegungsgrad und die Lage in unmittelbarem Anschluss an andere Abfindungsflächen.

4

Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren ist die Entscheidungserheblichkeit substanziiert darzulegen; bloße Behauptungen oder ungenügend erläuterte Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 44 FlurbG§ 27 FlurbG§ 27ff FlurbG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG§ 27 bis 33 FlurbG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Juli 2011, Az: 13 A 10.2548, Urteil

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerdebegründung hat die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage nicht nachvollziehbar herausgearbeitet. Diese Frage lautet:

"Sind bei Prüfung eines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG neben der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, zudem noch für den jeweiligen Teilnehmer individuelle wertbildende Faktoren der Abfindungsflurstücke zu berücksichtigen?"

3

In der Beschwerdebegründung ist zwar ausgeführt worden, dass eine Verschiebung der Abfindungsfläche (Flurstück 392) nach Süden an eine dem Kläger zugewiesene Waldfläche wegen der Möglichkeit gemeinsamen Verkaufs oder gemeinsamer Verpachtung wertsteigernd wirken würde. Ihr ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum trotz der im angefochtenen Urteil im Einzelnen angegeben Umstände ohne diese Verschiebung keine Wertgleichheit erzielt werden und die zugewiesene Abfindungsfläche für den Kläger sogar "nahezu wertlos" sein sollte.

4

Unabhängig davon könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die aufgeworfene Frage bedarf nämlich keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Wie der Senat mit Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303 Rn. 14) unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ausgeführt hat, muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen. Dabei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Lage einer Abfindungsfläche in unmittelbarem Anschluss an andere Abfindungsflächen, wie sie der Kläger erstrebt, ein wertbildender, in der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigender Faktor sein kann. Das hat auch das Flurbereinigungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern den Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung - schon unabhängig von diesem Umstand - in Anbetracht aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren des § 44 FlurbG als erfüllt angesehen.