Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Regelung durch Satzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen die Auslegung einer Erschließungsbeitragssatzung durch das Berufungsgericht. Streitpunkt ist, ob die Satzung die endgültige Herstellung der Fahrbahndecke als Ausbauzustand nach jeweils gültigen technischen Richtlinien voraussetzen darf. Das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und nimmt grundsätzliche Bedeutung an; die Revision wird zugelassen. Zudem trifft es Regelungen zur Streitwertfestsetzung nach dem GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision zur Klärung der Vereinbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung mit § 132 Nr. 4 BauGB zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zur Vereinbarkeit kommunaler Erschließungsbeitragssatzungen mit materiellen Vorschriften des BauGB, insbesondere zur Definition der 'endgültigen Herstellung' von Erschließungsanlagen, können grundsätzliche Bedeutung haben und die Revision rechtfertigen.
Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47, § 52 und § 63 GKG.
Bei der Auslegung von Satzungsregelungen ist zu prüfen, ob sie über das bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlich Zulässige hinausgehende technische Standards verlangen und ob eine solche Regelung mit den Vorgaben des BauGB vereinbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juni 2011, Az: 2 S 1163/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Regelung einer Erschließungsbeitragssatzung in der Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach die endgültige Herstellung der Straße bezüglich der Fahrbahndecke einen Ausbauzustand nach dem jeweils gültigen, den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen entsprechenden technischen Standard voraussetzt, mit § 132 Nr. 4 BauGB vereinbar ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.