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BVerwG·9 B 80/10·27.10.2010

Nichtzulassungsbeschwerde; teilweise Rücknahme eines bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids nach Kommunalabgabengesetz

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen VGH wurde verworfen. Streitgegenstand war, ob bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids das Rücknahmeermessen auf Null zu reduzieren ist. Das BVerwG verneint die grundsätzliche Bedeutung und betont, der VGH habe von fehlender offensichtlicher Rechtswidrigkeit ausgegangen. Ferner sind durch Anwendungsbefehl inkorporierte AO-Vorschriften als Landesrecht irrevisibel.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Relevanz der aufgeworfenen Frage verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Eine Revisionszulassungsfrage ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung war.

3

Das Ermessen der Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kann in Betracht gezogen werden, auf Null reduziert zu werden, wenn die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorliegt.

4

Durch landesrechtlichen Anwendungsbefehl in das Landesrecht inkorporierte Vorschriften der Abgabenordnung nehmen den Rechtscharakter des Landesrechts an und sind daher der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

Relevante Normen
§ Art 13 Abs 1 Nr 3b KAG BY§ 130 Abs 1 AO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b BayKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juli 2010, Az: 6 BV 08.1087, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint; dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten gegeben ist,

war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung, weil er davon ausgegangen ist, dass der bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. November 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 9 f.).

3

Abgesehen davon wäre eine Klärung der genannten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b BayKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO beurteilt hat. Die in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls Geltung beanspruchenden (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften der Abgabenordnung werden insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und können daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des Rechtsstreits sein (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 = NVwZ 2009, 848 = BayVBl 2010, 89).