Planfeststellungsbeschluss; Klagebefugnis eines Grundstückskäufers; Auflassungsvormerkung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, rügte einen Planfeststellungsbeschluss, der Teile des Kaufgrundstücks in Anspruch nimmt. Das Gericht erklärte die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob ein solcher Käufer, der fristgerecht Einwendungen erhoben hat, nach §42 Abs.2 VwGO klagebefugt ist. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss als zulässig und begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Käufer eines Grundstücks, dem eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch zusteht und der fristgerecht Einwendungen gegen das Planfeststellungsverfahren erhoben hat, kann nach §42 Abs.2 VwGO als klagebefugt angesehen werden.
Die Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Die Klagebefugnis im Planfeststellungsverfahren bemisst sich auch nach der dinglichen Sicherung des Erwerbsinteresses (z. B. Auflassungsvormerkung) in Verbindung mit substantiellen und fristgerecht vorgebrachten Einwendungen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 9. Juni 2011, Az: 1 KS 1/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Käufer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und der fristgerecht Einwendungen erhoben hat, gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem Teile des Kaufgrundstücks in Anspruch genommen werden, klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.