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BVerwG·9 B 72/09·28.01.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Verfahrensmangel, Divergenz)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines angeblichen Verfahrensmangels und einer Divergenz. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdebegründung die für Verfahrensmängel erforderlichen konkreten Darlegungen vermissen ließ und keine abweichende abstrakte Rechtsauffassung des OVG aufzeigte. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und erforderlich gewesen wären, welche Feststellungen zu erwarten gewesen wären und wie diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.

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Fehler in Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehören grundsätzlich zum materiellen Recht und rechtfertigen nur ausnahmsweise Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels, wenn Anhaltspunkte für willkürliche, aktenwidrige oder gegen Denkgesetze verstoßende Würdigung vorliegen.

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Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert die Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Berufungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt hat; das bloße Zitieren eines fremden Leitsatzes genügt nicht ohne Darlegung der Abweichung.

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Eine Kostenentscheidung zuungunsten des erfolglosen Beschwerdeführers folgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 52, 47 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 11 Abs. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. April 2009, Az: 6 A 11364/08, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 665,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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1. Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

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Diese Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.) die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen, dargelegt werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht zu den bezeichneten Ermittlungen sich hätte veranlasst sehen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

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Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde rügt nicht die unterlassene Aufklärung von Tatsachen, sondern beanstandet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Umfang der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages vom 16. Dezember 1982 zwischen der Beklagten und den Verbandsgemeindewerken, die das Berufungsgericht vor dem Hintergrund des rheinland-pfälzischen Landesrechts vorgenommen hat. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles, nämlich einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung, sind nicht ersichtlich.

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2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung führt zwar einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen an (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 104). Sie bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht abweichend hiervon aufgestellt hätte. Den auf Seite 9 der Beschwerdeschrift als Zitat angeführten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch kann er ihm der Sache nach entnommen werden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.