Erhebung der Jagdsteuer
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig und begründet angesehen. Die Revision wurde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ziel ist es, zu klären, ob eine Gemeinde eine Jagdsteuer als Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erheben darf. Die Entscheidung eröffnet die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Zulässigkeitsfrage.
Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Frage, ob eine kommunale Jagdsteuer als Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG zulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer kommunalen Steuer kann eine verfassungsrechtliche Einordnung als Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erforderlich sein.
Die Erhebung kommunaler Abgaben setzt eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage und eine eindeutige Zuordnung der Steuerkompetenz voraus.
Bei Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Einordnung einer Steuer ist die Frage der Steuerhoheit und der rechtlichen Merkmale der jeweiligen Steuerform vom Revisionsgericht zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. Mai 2011, Az: 6 A 10030/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob von einer Gemeinde eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.