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BVerwG·9 B 68/10, 9 B 68/10 (9 C 7/11)·28.04.2011

Adressat des Beitragsbescheides

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeitrags- und AbgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beitragsbescheid ein; das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Revision wurde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um zu klären, ob ein an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger entfalten kann. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der Frage der Wirksamkeit eines an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteten Beitragsbescheids zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Ob ein an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger entfalten kann, ist eine grundsätzliche verwaltungsrechtliche Frage, die revisionsgerichtlich geklärt werden kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde kann dazu führen, dass dem Beschwerdeführer in der Sache stattgegeben und eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglicht wird.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. April 2010, Az: 2 S 2312/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.