Themis
Anmelden
BVerwG·9 B 67/19, 9 B 67/19 (9 C 10/20)·10.12.2020

Revisionszulassung; Festsetzungsverjährung bei Trägerwechsel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu. Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wie Festsetzungsverjährung und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz bei einem Trägerwechsel ohne technische Änderung zu bewerten sind. Der Streitwert wurde vorläufig nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung der Revision aufgehoben und Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung verfassungsrechtlich relevanter Fragen beitragen kann.

2

Festsetzungsverjährung kann verfassungsrechtliche Vertrauensschutzfragen aufwerfen, insbesondere wenn eine bereits verjährte Einrichtung ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergeht; die rechtliche Bedeutung ist klärungsbedürftig.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache; prozessuale Nebenentscheidungen sind entsprechend zu verbinden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 20 Abs 3 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. August 2019, Az: 4 L 134/17, Urteil

vorgehend VG Magdeburg, 13. Juni 2017, Az: 9 A 37/15 MD

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. August 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 193,31 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist (vgl. auch Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 -, nunmehr 9 C 9.20).

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.