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BVerwG·9 B 66/13·06.03.2014

Zum Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Beitragsbemessung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Frage, ob das Bestimmtheitsgebot verletzt ist, weil das für die Beitragsberechnung erforderliche Nutzungsmaß nur aufwändig bestimmbar sei. Das BVerwG verneint dies: Komplexität der Ermittlung allein reicht nicht für eine Verfassungsverletzung. Soweit das Nutzungsmaß aus Planparametern ableitbar ist, genügt die Bestimmtheit; der Satzungsgeber kann pauschalieren oder detailliert bemessen.

Ausgang: Zulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen behaupteter Bestimmtheitsverletzung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist erst dann verletzt, wenn die Unbestimmtheit einer abgaberechtlichen Vorschrift so weit reicht, dass auch unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden keine objektiven Kriterien mehr zu gewinnen sind, die willkürliche Verwaltungshandlungen ausschließen.

2

Eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit genügt; die bloße Schwierigkeit oder Aufwendigkeit der Ermittlung des maßgeblichen Erhebungsmaßstabs begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.

3

Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet nicht dazu, die Beitragsbemessung so zu gestalten, dass der Beitrag möglichst einfach zu ermitteln ist; der Satzungsgeber darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschalieren oder eine möglichst genaue Vorteilserfassung vornehmen.

4

Lässt sich das für die Beitragserhebung relevante Nutzungsmaß aus planungsrechtlichen Parametern (z. B. maximaler Gebäudehöhe, Grund- und Geschossflächenzahl) und bauordnungsrechtlichen Vorgaben ableiten, erfüllt dies die Anforderung der Bestimmtheit.

Relevante Normen
§ 9 BauGB§ 127 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 20 GG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. August 2013, Az: 5 A 357/13, Urteil

Gründe

1

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die nur mittels aufwendiger und schwieriger Ermittlungen mögliche generelle Bestimmbarkeit des für die Berechnung des Beitrages erforderlichen Nutzungsmaßes das verfassungsrechtlich zu beachtende Bestimmtheitsgebot hinreichend beachtet",

2

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt ist, wenn es wegen der Unbestimmtheit der abgaberechtlichen Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 S. 9 f. und vom 10. April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 10). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren fortzuentwickeln. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse aus der maximalen Höhe der Gebäude abzuleiten sei, die wiederum unter Ansatz der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Grund- und Geschossflächenzahl sowie weiterer baurechtlicher Regelungen etwa über Abstandsflächen und die Notwendigkeit einer gesicherten Erschließung ermittelt werden könne. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Nutzungsmaß auf diese Weise bestimmbar sei. Allein der Umstand, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse angesichts der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen schwierig zu ermitteln und folglich ein wenig praktikabler Maßstab vorgegeben ist, führt nach den obigen Darlegungen nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Dem Bestimmtheitsgebot kann keine Pflicht entnommen werden, die Beitragsbemessung so auszugestalten, dass der Beitrag möglichst einfach zu ermitteln ist. Insbesondere ist es Sache des Satzungsgebers zu entscheiden, ob die Beitragsbemessung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert oder so erfolgen soll, dass der jeweilige Vorteil möglichst genau abgebildet wird (vgl. Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 <246> zur Pauschalierungsbefugnis; stRspr). Unter dem Aspekt der Vorteilsgerechtigkeit erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbemessung.