Revisionszulassung; Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG aufgehoben und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf Basis des Bodenwertverzinsungsbetrags (§17 Abs.2 S.1 Nr.1 ImmoWertV) geschätzt werden darf. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage; der Streitwert wurde vorläufig auf den dreifachen Jahresbetrag der Steuer festgesetzt.
Ausgang: Revision gegen die Nichtzulassung zugelassen; BVerwG soll klären, ob die ImmoWertV-Formel als Schätzungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer zulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung erlangt.
Ob die Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer durch Schätzung unter Heranziehung des Bodenwertverzinsungsbetrags (§17 Abs.2 S.1 Nr.1 ImmoWertV) bestimmt werden darf, kann eine grundsätzliche Rechtsfrage sein, die der Revision bedarf.
Der Streitwert für ein Revisionsverfahren kann vorläufig nach §§47, 52 Abs.3, 63 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der streitigen Steuer festgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. September 2019, Az: 4 A 1403/18, Urteil
vorgehend VG Dresden, 30. Oktober 2018, Az: 2 K 938/18
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 144 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Bodenwertverzinsungsbetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ImmoWertV) geschätzt werden darf.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 - dreifacher Jahresbetrag der Steuer -, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.