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BVerwG·9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)·21.07.2016

Revisionszulassung; Vergütung des Verfahrensvertreters nach § 119 Abs. 3 FlurbG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFlurbereinigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, da grundsätzliche Bedeutung in der Frage der Vergütung des Verfahrensvertreters nach §119 Abs.3 FlurbG besteht. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als zulässig und begründet stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen und vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zur Klärung des maßgeblichen Vergütungsmaßstabs für den Verfahrensvertreter kann die Revision zugelassen werden, insbesondere in Bezug auf §119 Abs.3 FlurbG.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.3 und §63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 119 Abs 3 FlurbG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 119 Abs. 3 FlurbG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juni 2015, Az: OVG 70 A 13.12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.