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BVerwG·9 B 60/16, 9 B 60/16 (9 C 1/17)·04.05.2017

Revisionszulassung; Verkehrsprognose bei Straßenplanung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanfeststellungsverfahren / StraßenplanungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG zur Verkehrsprognose einer Straßenplanung. Streitfrage ist, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar und in die Verkehrsprognose einzubeziehen sind. Das BVerwG hält die Sache für grundsätzliche Bedeutung und lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Der Streitwert wird vorläufig nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision als begründet angenommen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.

2

Bei der Aufstellung von Verkehrsprognosen für geplante Straßen sind künftig vorhersehbare Entwicklungen des Straßennetzes zu berücksichtigen; zu klären ist, ab wann solche Entwicklungen als vorhersehbar anzusehen sind.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG.

4

Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung in verwaltungsrechtlichen Fragen der Prognosegrundlagen bei Infrastrukturprojekten und ermöglicht deren bundeseinheitliche Klärung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2016, Az: 11 D 33/13.AK, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur weiteren Klärung der Frage, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar anzusehen und deshalb bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße zu berücksichtigen sind.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.