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BVerwG·9 B 59/10·07.12.2010

Befugnis des kommunalen Satzungsgebers zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes; Zweitwohnungssteuersatzung

SteuerrechtKommunalabgabenrechtSteuerfestsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des BayVGH ein; Streitpunkt war die Reichweite von § 4 Abs. 3 ZwStS, der eine Schätzungsbefugnis für unterhalb der ortsüblichen Miete überlassene Wohnungen vorsieht. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt wurde. Es bestätigte, dass Typisierungen bei Massengeschäften zulässig sind, solange Vorteile und Nachteile in angemessenem Verhältnis stehen, und verneinte substanziierte Verletzungen der kommunalen Selbstverwaltung.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Steuererhebungen können Typisierungen und Pauschalierungen zur Verwaltungsvereinfachung zulässig sein, soweit die mit ihnen verbundenen steuerlichen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den unvermeidbaren Nachteilen stehen.

2

Eine kommunale Satzungsregel, die der Verwaltung eine pauschalierende Schätzungsbefugnis zur Ermittlung des steuerbaren Aufwandes einräumt, ist nicht ohne Weiteres auf Fälle zu beschränken, in denen die Abweichung zwischen vereinbartem und ortsüblichem Mietzins ‚spürbar‘ oder ‚deutlich‘ ist, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Schranke besteht.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die strittige Frage klärungsbedürftige Probleme des Bundesrechts aufwirft; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn landesrechtliche Auslegungsfragen ohne bundesrechtliche Relevanz betroffen sind.

4

Die bloße Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts genügt als Revisionszulassungsgrund nicht, wenn die Beschwerde keine substanziierten Darlegungen zu einer konkreten Rechtsverletzung enthält.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 28 Abs 2 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2010, Az: 4 B 08.3313, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 575,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die von ihr aufgeworfene Frage,

ob § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten, welcher dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahresnettokaltmiete für die Fälle, in denen die Wohnung dem Steuerpflichtigen unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, einräumt, nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Diskrepanz zwischen der im Mietvertrag ausgewiesenen Jahresnettokaltmiete zur geschätzten ortsüblichen Jahresnettokaltmiete "spürbar", "deutlich" oder in irgendeiner Weise "Verdachtsmomente auslösend" ist,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 ZwStS durch das Berufungsgericht klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufwirft. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe die dem kommunalen Satzungsgeber eingeräumte Befugnis zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes verkannt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass bei Steuererhebungen, einem Massengeschäft, Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sind, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354 f.>; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 7 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die dem Grundsatz steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu entnehmenden Grenzen geben könnte. Zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts den steuerbaren Aufwand für alle Wohnungen im Gemeindegebiet nach dem Mietwert statt nach dem vereinbarten und tatsächlich bezahlten Mietzins hätte bemessen können. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts jeder Substanz.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.