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BVerwG·9 B 58/19·24.11.2020

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung

Öffentliches RechtKommunales AbgabenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Auslegung einer Spielapparatesteuersatzung, insbesondere die Frage, ob die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung gleichsteht. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, weil es um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts geht und keine fallübergreifend ungeklärten bundesrechtlichen Fragen dargelegt wurden. Die Vorinstanz habe die Satzung als Wiedergabe verfahrensrechtlicher Regeln der AO ausgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Darlegung bundesrechtlicher Fragen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, dass eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen ist, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Die Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar; eine Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht begründet einen Zulassungsgrund nur, wenn die sich hieraus ergebenden bundesrechtlichen Auslegungsfragen selbst ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3

Eine kommunale Satzungsregel, die die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung behandelt, ist als Ausgestaltung irrevisiblen Landesrechts zu qualifizieren und begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Fälligkeit der Steuer vor einer Festsetzung eintritt.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss in hinreichender Detailtiefe darlegen, inwiefern durch die angegriffene Auslegung fallübergreifende verfassungs- oder bundesrechtliche Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO§ 168 Satz 1 AO§ 167 AO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. August 2019, Az: 5 A 2692/18, Beschluss

vorgehend VG Kassel, 16. Oktober 2018, Az: 7 K 171/15.KS, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 953,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Fragen,

ob eine materielle Rechtsnorm, die bestimmt, dass "die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt", gegen höherrangiges Recht - hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO sowie das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot - verstößt

und ob eine derartige Rechtsnorm in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit lediglich der Inhalt des § 168 Satz 1 AO wiedergegeben werden sollte,

rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Beide Fragen betreffen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 3 der Spielapparatesteuersatzung (künftig: Satzung) der Beklagten und damit irrevisibles Landesrecht.

4

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr "keine eigenständige Bedeutung" zukomme. Vielmehr ergäben sich die näheren Einzelheiten der darin erwähnten unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung schon hinreichend klar aus den übrigen Bestimmungen der Satzung; es handele sich um eine "Steueranmeldung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung i.S.v. § 167 AO". So werde geregelt, dass die Steuer 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres fällig werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Steuer anzumelden. Auch insoweit sei für die Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung maßgeblich. Die Satzung regele nicht, dass die Fälligkeit der Steuerschuld vor der Festsetzung der Steuer eintrete. Sie wiederhole lediglich das in der Abgabenordnung geregelte Verfahren für den Fall einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der von ihr erwähnten Satzungsbestimmung mit der Abgabenordnung geklärt wissen will, übersieht sie, dass § 168 AO hier nur über die Verweisungsnorm in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hess KAG und somit als irrevisibles Landesrecht anwendbar ist.

6

Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Fragen auf eine Vereinbarkeit der Satzung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz - mithin auf bundesrechtliche Vorschriften - abzielen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde wirft derartige Fragen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.