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BVerwG·9 B 57/19·24.11.2020

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung des Hessischen VGH zur Auslegung einer Bestimmung der Spielapparatesteuersatzung, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, weil es an einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt. Die Streitfragen betreffen die Auslegung irrevisiblen Landesrechts; eine bloße Inhaltskritik an der Auslegung und der Verweis auf Bundesrecht genügt nicht. Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt das Vorliegen einer konkreten, fallübergreifenden und bislang ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Die Auslegung einer landesrechtlichen Satzung durch den Verwaltungsgerichtshof ist als Anwendung irrevisiblen Landesrechts grundsätzlich nicht revisionsfähig, soweit es um die Auslegungsentscheidung des Landesrechts selbst geht.

3

Die Rüge, eine landesrechtliche Vorschrift verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht oder das Bestimmtheitsgebot, begründet nur dann die Zulassung der Revision, wenn die Auslegung der angesprochenen bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte, grundsätzliche Fragen aufwirft.

4

Eine inhaltliche Kritik an der Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht ohne Darlegung fallübergreifender, bislang ungeklärter bundesrechtlicher Fragen genügt nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO§ 167 AO§ 168 AO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. August 2019, Az: 5 A 915/18, Beschluss

vorgehend VG Kassel, 15. Februar 2018, Az: 6 K 952/14.KS

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 649,73 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Fragen,

ob eine materielle Rechtsnorm, die bestimmt, dass "die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt", gegen höherrangiges Recht - hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO sowie das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot - verstößt

und ob eine derartige Rechtsnorm in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit lediglich der Inhalt des § 168 Satz 1 AO wiedergegeben werden sollte,

rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Beide Fragen betreffen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der Spielapparatesteuersatzung (künftig: Satzung) der Beklagten und damit irrevisibles Landesrecht.

4

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr "keine eigenständige Bedeutung" zukomme. Vielmehr ergäben sich die näheren Einzelheiten der darin erwähnten unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung schon hinreichend klar aus den übrigen Bestimmungen der Satzung; es handele sich um eine "Steueranmeldung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung i.S.v. § 167 AO". So werde geregelt, dass die Steuer 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres fällig werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Steuer anzumelden. Auch insoweit sei für die Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung maßgeblich. Die Satzung regele nicht, dass die Fälligkeit der Steuerschuld vor der Festsetzung der Steuer eintrete. Sie wiederhole lediglich das in der Abgabenordnung geregelte Verfahren für den Fall einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der von ihr erwähnten Satzungsbestimmung mit der Abgabenordnung geklärt wissen will, übersieht sie, dass § 168 AO hier nur über die Verweisungsnorm in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hess KAG und somit als irrevisibles Landesrecht anwendbar ist.

6

Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Fragen auf eine Vereinbarkeit der Satzung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz - mithin auf bundesrechtliche Vorschriften - abzielen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde wirft derartige Fragen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.