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BVerwG·9 B 51/18·18.09.2019

Erschließungsvorteil eines Hinterliegergrundstücks

Öffentliches RechtBaurechtErschließungsbeitragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Erschließungsbeitragsverfahren ab. Streit war, ob eine zwischenliegend eingetragene Baulast zugunsten eines Hinterliegergrundstücks das Grundstück nach § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB als erschlossen gelten lässt, wenn der Wegeverlauf nicht konkret bestimmt ist und ein weiterer Zugang besteht. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung der Frage und betonte, dass eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt – etwa durch Baulast – Erschließung begründen kann, während auflösend bedingte Baulasten nicht ausreichen, wenn ihr Wegfall konkret bevorsteht.

Ausgang: Beschwerde zur Zulassung der Revision in einem Erschließungsbeitragsverfahren als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundstück ist im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn die Erschließungsanlage ihm in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise die für die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit erforderliche Zugänglichkeit vermittelt; bei fehlenden vorrangigen Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten unmittelbar an die Anbaustraße angrenzende, selbständig bebaubare Grundstücke als erschlossen, gegebenenfalls nach Beseitigung zumutbarer Hindernisse.

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Nach § 133 Abs. 1 BauGB ist für die Beitragspflicht maßgeblich, dass das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich bebaubar ist; eine etwa vorhandene weitere Erschließung ist dabei unberücksichtigt zu lassen.

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Ausnahmsweise kann sich der Erschließungsvorteil auch auf Hinterliegergrundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind, wenn eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt zur Erschließungsanlage besteht (z. B. durch Eintragung einer Zugangsbaulast).

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Eine zur Sicherung der Zufahrt eingetragene Baulast genügt nicht, wenn sie auflösend bedingt erteilt wurde und der Bedingungseintritt konkret zu erwarten ist; die Auslegung und Tragweite einer konkreten Baulastentscheidung ist regelmäßig ein einzelfallspezifisches Problem und begründet nicht zwangsläufig grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 131 Abs 1 S 1 BauGB§ 133 Abs 1 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 133 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2018, Az: 15 A 271/16, Beschluss

vorgehend VG Minden, 10. Dezember 2015, Az: 5 K 1115/14

Gründe

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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit oder zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung geboten ist. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

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Die Frage,

ob eine Baulast auf einem Grundstück, das zwischen der Erschließungsanlage und dem Hinterliegergrundstück liegt und zugunsten des Hinterliegergrundstücks eingetragen ist, zu einem "Erschlossensein" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (und, wie sinngemäß zu ergänzen ist, des § 133 Abs. 1 BauGB) führt, wenn der exakte Wegeverlauf nicht Gegenstand der Baulasterklärung ist und das begünstigte Grundstück über einen anderweitigen Zugang zu öffentlichen Erschließungsanlagen verfügt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie betrifft, soweit sie sich nicht schon nach der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt, nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

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Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für Grundstücke, die bezogen auf die beitragsfähige Erschließungsanlage zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Fehlt es an vorrangig maßgeblichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11 f. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 8 f.). § 133 Abs. 1 BauGB verlangt darüber hinaus, dass das betreffende Grundstück in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitrages maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Eine etwa vorhandene weitere Erschließung ist dabei hinwegzudenken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage die planungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25 m.w.N.).

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Der Erschließungsvorteil ist nicht stets auf die Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10). Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, ist bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hängt auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zugunsten des Hinterlieger- und zulasten des Anliegergrundstücks ausreicht, soweit eine solche landesgesetzlich vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <161> und vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 20).

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Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - (Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 132). Aus diesem Urteil ergibt sich, dass eine Baulast zur Sicherung der Zufahrt auf ein Hinterliegergrundstück dann nicht ausreicht, wenn sie auflösend bedingt erteilt wurde und sich der Bedingungseintritt konkret abzeichnet. Eine weitergehende Aussage, die die Eignung einer Zugangsbaulast im Rahmen der §§ 131 und 133 BauGB grundsätzlich infrage stellen könnte, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen. Damit steht zugleich fest, dass die angegriffene Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem vorgenannten Urteil abweicht. Ob das Berufungsgericht den Inhalt der hier umstrittenen Baulast zutreffend ausgelegt hat, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.