Themis
Anmelden
BVerwG·9 B 5/11·31.08.2011

Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Jagdsteuer

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtVerfassungsrechtliche SteuerfragenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer. Zentral ist die Frage, ob eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben werden darf. Das Gericht gab die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die verfassungsrechtliche Klärung zu ermöglichen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Senat zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage berufen wird.

2

Zur Beurteilung, ob einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine Steuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG auferlegt werden darf, ist die verfassungsrechtliche Einordnung der Steuerform zu prüfen.

3

Die Beschwerde gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer kann zulässig und begründet sein, wenn die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der steuerlichen Einordnung nicht ausgeschoren ist.

4

Die Zulassung der Revision dient der einheitlichen Rechtsanwendung, insbesondere bei Fragen zur Reichweite staatsorganisatorischer Verteilungsvorschriften des Art. 105 GG.

Relevante Normen
§ Art 105 Abs 2a GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 105 Abs. 2a GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. November 2010, Az: 6 A 10951/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.