Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Jagdsteuer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer. Zentral ist die Frage, ob eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben werden darf. Das Gericht gab die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die verfassungsrechtliche Klärung zu ermöglichen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Senat zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage berufen wird.
Zur Beurteilung, ob einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine Steuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG auferlegt werden darf, ist die verfassungsrechtliche Einordnung der Steuerform zu prüfen.
Die Beschwerde gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer kann zulässig und begründet sein, wenn die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der steuerlichen Einordnung nicht ausgeschoren ist.
Die Zulassung der Revision dient der einheitlichen Rechtsanwendung, insbesondere bei Fragen zur Reichweite staatsorganisatorischer Verteilungsvorschriften des Art. 105 GG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. November 2010, Az: 6 A 10951/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.