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BVerwG·9 B 50/10, 9 B 50/10 (9 C 2/11)·28.01.2011

Revisionszulassung; kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet; die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob auf die Gestalt eines Erstbescheids abzustellen ist, wenn dessen Inhalt von einer privatrechtlichen juristischen Person in einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit verantwortet wurde. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zu klären ist, ob auf die rechtliche Gestalt, die ein Erstbescheid durch einen Widerspruchsbescheid erhält, auch dann abzustellen ist, wenn der Erstbescheid inhaltlich nicht von der Ausgangsbehörde, sondern allein von einer privatrechtlichen juristischen Person in einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit verantwortet worden ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 14. Dezember 2009, Az: 4 KO 486/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob auch dann auf die Gestalt, die ein Erstbescheid durch den Widerspruchsbescheid erhält, abzustellen ist, wenn der Erstbescheid inhaltlich nicht von der Ausgangsbehörde, sondern allein von einer juristischen Person des Privatrechts in einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit verantwortet worden ist.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.