Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger für zulässig und begründet gehalten und die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Grund für die Zulassung ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche. Zudem wurde der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Beschwerde der Kläger als zulässig und begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts dient.
Fragen zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche können grundsätzliche Bedeutung besitzen und sind zur Fortentwicklung der Rechtsprechung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. August 2018, Az: 1 A 11843/17, Urteil
vorgehend VG Mainz, 12. Juli 2017, Az: 3 K 1243/16.MZ, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.