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BVerwG·9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)·12.09.2019

Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger für zulässig und begründet gehalten und die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Grund für die Zulassung ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche. Zudem wurde der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Beschwerde der Kläger als zulässig und begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts dient.

2

Fragen zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche können grundsätzliche Bedeutung besitzen und sind zur Fortentwicklung der Rechtsprechung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. August 2018, Az: 1 A 11843/17, Urteil

vorgehend VG Mainz, 12. Juli 2017, Az: 3 K 1243/16.MZ, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.