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BVerwG·9 B 42/13·30.10.2013

Widerlegliche Vermutung bei einer Zweitwohnung für Nutzung zur persönlichen Lebensführung

SteuerrechtKommunalabgabenrechtAllgemeines SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteil des VGH zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer. Zentrale Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die tatsächliche Vermutung gerechtfertigt ist, dass eine Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung dient. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, weil der VGH tatsächliche Feststellungen (Wasser-/Stromverbrauch) getroffen hat und die Rechtsfragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung bereits beantwortet sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unangefochtener Tatsachenfeststellungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erhebung von Steuern in Massengeschäften sind typisierende, auf tatsächlichen Vermutungen beruhende Regelungen zulässig, sofern ihr Nutzen in angemessenem Verhältnis zu den Nachteilen steht.

2

Gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen können eine tatsächliche Vermutung begründen, dass das Innehaben einer Zweitwohnung deren Nutzung für die persönliche Lebensführung begründet.

3

Eine solche tatsächliche Vermutung ist widerleglich; der Inhaber der Zweitwohnung kann sie durch substantiierten Vortrag von Umständen erschüttern, die auf eine ausschließliche oder überwiegende Kapitalanlage hinweisen.

4

Zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass die zugrunde liegende Rechtsfrage sich aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt; eine auf abweichendem Sachverhalt beruhende Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung nicht.

Relevante Normen
§ Art 105 Abs 2a GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 2 S 1067/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 040 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Frage,

„unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage gehalten",

rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Die formulierte Rechtsfrage hat sich weder dem Verwaltungsgerichtshof gestellt noch würde sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich davon ausgegangen, dass die Wohnung in den Jahren, für die die Beklagte Zweitwohnungssteuer erhebt, tatsächlich genutzt wurde, weil Wasser und Strom in einem Umfang verbraucht worden seien, die diesen Schluss zuließen. Gegen die tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger Rügen nicht vorgebracht.

3

b) Die weitere Frage,

„ob es Aufgabe des zur Zweitwohnungssteuer herangezogenen Bürgers ist, eine so genannte 'tatsächliche Vermutung' zu erschüttern, dass er die Zweitwohnung nicht (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalte",

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Zwar hat die Behörde bei Eingriffen in die Rechte ihrer Bürger wie die Erhebung von Steuern grundsätzlich die für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind allerdings typisierende und generalisierende Regelungen zulässig. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354 f.> m.w.N.). Danach begegnet es regelmäßig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einschlägige gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen an das Innehaben einer Zweitwohnung zunächst die tatsächliche Vermutung knüpfen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 8, vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <169> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17 und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 14). Diese tatsächliche Vermutung kann durch den Zweitwohnungsinhaber erschüttert werden, indem er Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Zweitwohnung nicht aus Gründen der persönlichen Lebensführung, sondern für Zwecke der Kapitalanlage vorgehalten wird.

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.