Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten war erfolgreich; das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des §64 LwAnpG erfüllen, in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einbezogen werden dürfen. Das angefochtene Urteil verneint dies pauschal wegen angeblich fehlenden Interesses; das BVerwG hält diese Rechtsauffassung für abweichend von seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Einbeziehung zur Lösung sachenrechtlicher Konflikte (z.B. Erschließung) geboten sein kann.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; Vorinstanzlicher Rechtssatz zur Einbeziehung von Hausgrundstücken in Bodenordnungsverfahren weicht von früherer BVerwG-Rechtsprechung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einem entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Grundstücke, die für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, können in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einbezogen werden, wenn ohne ihre Einbeziehung eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erschließung) nicht erreichbar wäre.
Ein pauschaler Ausschluss der Einbeziehung solcher Hausgrundstücke allein mit dem Argument eines fehlenden Interesses ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG unvereinbar.
Die Festsetzung des Streitwerts in Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. März 2013, Az: F 7 C 10/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung - eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.