Verstoß gegen Ausschreibungspflicht; Kosten der Erschließung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen das OVG-Urteil zur Umlegung von Erschließungskosten auf Grundstückseigentümer ein. Streitpunkt ist, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht bei Leistungen aus städtebaulichen/ Erschließungsverträgen für die Erschließungsbeitragspflicht hat. Das BVerwG erklärte die Beschwerde für begründet und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der Rechtsfolgen eines Vergabeverstoßes zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht für Leistungen aus städtebaulichen oder Erschließungsverträgen kann die Rechtmäßigkeit der Umlegung der vom Erschließungsträger in Rechnung gestellten Erschließungskosten auf die Grundstückseigentümer berühren.
Die Frage der Rechtsfolgen eines Vergabeverstoßes hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie Auswirkungen auf die Beitragspflicht zahlreicher Grundstückseigentümer und die Abrechnung kommunaler Erschließungskosten hat.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Sache eine für die Rechtsprechung klärungsbedürftige und grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.
Die Rechtmäßigkeit von Erschließungsumlagen ist an der Prüfung der zugrundeliegenden vertraglichen und vergaberechtlichen Voraussetzungen auszurichten; bei Verletzung wesentlicher vergaberechtlicher Pflichten stellt sich die Grundlage der Umlegung in Frage.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 3. November 2010, Az: 6 A 10699/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet hat, auf die die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlegt.