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BVerwG·9 B 30/15·30.07.2015

Beschwerde gegen Verwerfungsbeschluss wegen versäumter Berufungsbegründung abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten; das OVG verwirft die Berufung. Die beklagte Partei beruft sich auf wiederholte Fristverlängerungen für die Klägerin und rügt Verfahrensfehler und Verletzung des fairen Verfahrens. Das BVerwG hält hierzu fest, dass keine Gehörs- oder Verfahrensrechtsverletzung vorliegt und die Versäumung ihr Verschulden ist. Ein Wiedereinsetzungsanspruch wurde zu Recht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verlängerung einer verfahrensinternen Stellungnahmefrist zugunsten einer Partei bewirkt nicht ohne gesonderten Antrag die Verlängerung einer gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist zugunsten der Gegenpartei.

2

Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtbegründung ist nicht als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren anzusehen, wenn die betroffene Partei über die gesetzliche Frist und Rechtsfolgen belehrt wurde und die Versäumung ihrem Verschulden zuzuschreiben ist.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 124a VwGO) ist nur dann erfolgreich, wenn die Fristversäumung unverschuldet war; das bloße Vertrauen auf nicht gesetzlich vorgesehene, einseitig gewährte Fristverlängerungen anderer Beteiligter begründet kein schutzwürdiges Vertrauen.

4

Ein möglicher Verfahrensfehler in der Verlängerung einer sonstigen Stellungnahmefrist ist nicht kausal für einen Verwerfungsbeschluss, wenn die Nichteinhaltung der maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist allein in der Sphäre der betroffenen Partei liegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. Februar 2015, Az: 3 A 489/14, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 26. April 2011, Az: 2 K 782/10, Urteil

Gründe

I

1

Das Oberverwaltungsgericht hat mit der Beklagten am 20. Oktober 2014 zugestelltem Beschluss ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Innerhalb der am 20. November 2014 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ist weder die Berufungsbegründung noch ein Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen. Am 24. Oktober 2014 hat die Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts, der von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens ausgegangen ist, angenommen. Der Klägerin ist die Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus mehrfach verlängert worden, ohne dass sie zugestimmt hat.

2

Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wendet sich die Beschwerde.

II

3

Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4

1. Der Beschluss beruht nicht auf der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens.

5

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150115.2bvr205514] - juris Rn. 14 m.w.N.).

6

Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen gesetzliche Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen oder sein Verhalten im Übrigen nicht an diesem Grundsatz ausgerichtet hat.

7

Das Gericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch willkürlich gehandelt, dass es zugunsten der Klägerin mehrfach die Frist zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags verlängert hat, ohne zugleich die Berufungsbegründungsfrist zugunsten der Beklagten zu verlängern. Letzteres war dem Gericht schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Verwerfungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz eine Fristverlängerung ohne Antrag nicht vorsieht.

8

Mit dem Verwerfungsbeschluss hat das Gericht sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu in Widerspruch gesetzt, dass es der Klägerin noch zweimal (bis zum 8. Dezember 2014 und bis zum 23. Januar 2015) Fristverlängerungen zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags eingeräumt hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen war. Ebenso wenig hat es hierdurch berechtigtes Vertrauen der Beklagten enttäuscht. Denn angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend unterrichtet worden ist, konnte sie nicht auf eine - gesetzlich nicht vorgesehene - stillschweigende Verlängerung von Amts wegen vertrauen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 [KG] - NJW-RR 1990, 67 <68>). Der Beschwerdeerwiderung ist deshalb darin zuzustimmen, dass selbst dann, wenn in der wiederholten Verlängerung der Äußerungsfrist zum Vergleichsvorschlag auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Verfahrensfehler läge, dieser jedenfalls für den Verwerfungsbeschluss nicht kausal geworden ist; es fehlt mit anderen Worten an einem Verfahrensfehler, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist liegt vielmehr allein in der Sphäre der Beklagten, die trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung die Berufung nicht fristgerecht bis zum 20. November 2014 begründet hat.

9

2. Hiervon ausgehend begründet auch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen Verfahrensmangel. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten; vielmehr beruhte die Fristversäumung auf eigenem Verschulden. Sie hätte ohne Weiteres die Berufung rechtzeitig begründen oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Hiergegen kann sie nicht einwenden, durch die der Klägerin gewährten Fristverlängerungen hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die Berufung auch noch nach Ablauf der regulären Frist hätte begründen können; schutzwürdiges Vertrauen konnte angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie zutreffend belehrt worden ist, nicht entstehen. Zudem konnte die Beklagte im Zeitpunkt des Fristablaufs am 20. November 2014 nicht wissen, dass das Oberverwaltungsgericht die Stellungnahmefrist zum Vergleichsvorschlag mit einem erst am Folgetag zur Post gegebenen Schreiben erneut bis zum 8. Dezember 2014 verlängert hatte. Spätestens mit Ablauf des 17. November 2014, an dem die vorherige Stellungnahmefrist für die Klägerin endete, hatte die Beklagte daher Anlass, die Berufung zu begründen oder eine Fristverlängerung zu beantragen; eine einmal abgelaufene Frist war aus den o.g. Gründen nicht verlängerbar.

10

Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die drohende Verfristung der Berufung früher hätte erkennen und die Beklagte hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 - juris Rn. 5 und vom 16. Juni 2015 - 9 B 79.14 - juris Rn. 4).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.