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BVerwG·9 B 30/11, 9 B 30/11 (9 C 12/11)·22.09.2011

Aufwendungen für leitungsgebundene Anlage und städtebaulicher Folgelastenvertrag

Öffentliches RechtBauplanungsrechtKommunalabgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen ein Urteil des OVG Schleswig‑Holstein ein; das Bundesverwaltungsgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zu klären ist, ob die Übernahme kommunaler Aufwendungen für außerhalb eines Erschließungsgebiets liegende leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich beitragspflichtig nach dem Landes‑Kommunalabgabengesetz sind, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB) sein kann.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als zulässig und begründet erkannt; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemacht werden soll.

2

Es ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Übernahme kommunaler Aufwendungen für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.

3

Die Frage, ob solche kommunalen Aufwendungen trotz grundsätzlicher Beitragspflicht nach dem Landes‑Kommunalabgabengesetz durch einen städtebaulichen Folgelastenvertrag geregelt werden dürfen, berührt die Abgrenzung zwischen Bauplanungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem kommunalen Abgabenrecht.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB§ 8 KAG SH§ 6 KAG SH§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 13. Januar 2011, Az: 2 LB 17/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich der Beitragspflicht nach dem Landes-Kommunalabgabengesetz unterliegen, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.