Abweichungsrüge; gleichlautende Regelungen in Verwaltungskostengesetzen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Hessischen VGH von einer früheren BVerwG‑Entscheidung zur Heranziehung Begünstigter zu Verwaltungskosten. Zentral ist, ob eine Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Divergenz, weil die Entscheidungen verschiedene Rechtsgrundlagen (Landesrecht vs. bundesrechtliche Vorschrift) betreffen, sodass trotz gleicher Wortlaute keine abweichende Auslegung derselben revisiblen Vorschrift vorliegt.
Ausgang: Divergenzrüge nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO verworfen, da keine Abweichung betreffend dieselbe revisible Vorschrift vorliegt (verschiedene Rechtsgrundlagen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Divergenzrüge nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt voraus, dass die gerügte Abweichung sich auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht.
Entscheidungen zu Vorschriften unterschiedlicher Geltungsgrundlagen begründen auch bei wörtlicher Übereinstimmung der Regelungen keine Divergenz im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO.
Bei der Prüfung einer Divergenzrüge ist auf die materiell-rechtliche Rechtsgrundlage der Entscheidung abzustellen; abweichende Auslegungen von Landesrecht und Bundesrecht sind nicht ohne Weiteres als gegensätzliche Rechtsprechung zu qualifizieren.
Die Berufung auf eine höchstrichterliche Entscheidung ist nur dann als Anknüpfungspunkt für eine Divergenzrüge geeignet, wenn diese Entscheidung dieselbe revisible Norm in vergleichbarer Rechtslage auslegt.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Januar 2011, Az: 5 A 1624/09, Urteil
Gründe
Die allein erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Annahme, Verwaltungskosten könnten dann gegenüber dem durch eine Amtshandlung Begünstigten als Gesamtschuldner geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber (Veranlasser) der Amtshandlung als Kostenschuldner ausgefallen ist, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1972 (- BVerwG 7 C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17 S. 37 f.) abgewichen. Nach diesem Urteil bestehe keine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Veranlasser einer Amtshandlung und dem hierdurch Begünstigten, vielmehr könne die Behörde den Begünstigten nur dann zur Zahlung von Verwaltungskosten heranziehen, wenn es hierfür gewichtige Gründe gebe oder ein Veranlasser nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen bezeichnet keine Divergenz. Eine solche liegt unter anderem nur dann vor, wenn sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, während der von der Beschwerde bezeichnete Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung der - inzwischen außer Kraft getretenen - bundesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit vom 12. August 1969 (BGBl II S. 1536) betrifft (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwKostG). Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch dann nicht begründen, wenn die Regelungen - wie hier - wörtlich übereinstimmen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 7.79 - BVerwGE 59, 184 <185>; Beschlüsse vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 2 m.w.N. und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>).