Maßstab für die kommunale Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung zur Erhöhung des kommunalen Hebesatzes der Grundsteuer. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des §132 Abs.2 i.V.m. §133 Abs.3 VwGO nicht substantiiert dargetan sind. Es stellt fest, dass das GrStG keinen allgemeinen Höchstsatz kennt und Gemeinden weiten Ermessensspielraum besitzen; Beschränkungen ergeben sich aus dem Willkürverbot, dem Verbot erdrosselnder Wirkung, landesrechtlichen Eingriffen und der in §25 Abs.3 GrStG geregelten Frist (30. Juni).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Sache eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO ist darzulegen, inwiefern die Revision zur Klärung beitragen kann.
Aus Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG i.V.m. § 25 GrStG folgt, dass Gemeinden grundsätzlich über die Festsetzung und Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer verfügen; das Grundsteuergesetz enthält keinen allgemeinen gesetzlichen Höchstsatz.
Die kommunale Finanzhoheit ist begrenzt: Erhöhungen des Hebesatzes dürfen nicht willkürlich erfolgen und dürfen keine erdrosselnde Wirkung entfalten; die Prüfung dieser Grenzen erfolgt regelmäßig im Einzelfall.
Zeitliche Voraussetzungen sind zu beachten: Eine Erhöhung des Hebesatzes ist an die in § 25 Abs. 3 GrStG bestimmte Frist (Stichtag 30. Juni) gebunden.
Landesrecht kann die kommunale Hebesatzbefugnis durch haushalts- oder kommunalaufsichtsrechtliche Regelungen einschränken; der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 GG lässt derartige Beschränkungen zu, sofern sie verfassungsgemäß sind.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 25. April 2016, Az: 5 A 1343/15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 701,52 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei muss die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
Die Beschwerde legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage,
wie hoch ein Hebesatz für die Grundsteuer maximal sein und in welchem Ausmaß dieser im Einzelfall erhöht werden darf,
die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Frage lässt sich vielmehr - soweit sie sich überhaupt fallübergreifend beantworten lässt - ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der ergangenen Rechtsprechung beantworten.
Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Das Grundsteuergesetz sieht keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz dieses Hebesatzes vor. Zwar kann der Landesgesetzgeber nach § 26 GrStG einen solchen festlegen. Hiervon hat der hessische Landesgesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht, insbesondere stellt das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot des § 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, d.h. der Vorrang von Leistungsentgelten (Gebühren und Beiträgen) vor Steuern bei der kommunalen Einnahmeerzielung, nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof keine derartige Höchstsatzbestimmung im Sinne des § 26 GrStG dar. Ebenso wenig lässt sich aus der Verfassung ein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz, wie er den Klägern offenbar vorschwebt, ableiten. Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 <139 ff.> zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer). Ob dies der Fall ist, kann aber regelmäßig nur im jeweiligen Einzelfall bewertet werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gemeinde in den genannten Grenzen (keine landesgesetzlich bestimmte Höchstgrenze, keine Willkür, keine Erdrosselungswirkung) den Hebesatz erhöhen darf; hierfür sieht das Gesetz lediglich eine zeitliche Grenze vor. Der letzte Zeitpunkt für den Fall einer Erhöhung des Hebesatzes ist verbindlich auf den 30. Juni eines Jahres festgelegt (§ 25 Abs. 3 GrStG).
Das verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht kann allerdings vom Gesetzgeber auch unabhängig von Festlegungen eines Hebesatz-Höchstbetrags beschränkt werden. Unter den in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt fallen etwa landesgesetzliche Regelungen zur kommunalen Haushaltswirtschaft oder zur staatlichen Kommunalaufsicht. Danach kann je nach Landesrecht etwa eine kommunalaufsichtliche Maßnahme gegen die Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer in einer hochverschuldeten Gemeinde gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 20 ff., 27).
Die Beschwerde zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.