Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde, die das BVerwG als zulässig und begründet ansah. Die Revision wurde gemäß §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen zu klären. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwert vorläufig nach GKG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision dient auch der Klärung erschließungsbeitragsrechtlicher Folgen der schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach §47 Abs. 1 Satz 1, §52 Abs. 3 und §63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 38/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 3/12
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.