Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde ein; das BVerwG erklärte sie für zulässig und begründet und zulässt die Revision gemäß §132 Abs.2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Entscheidungsgegenstand ist die Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen. Der Streitwert wurde vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwert vorläufig nach GKG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §132 Abs.2 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung aufweist.
Rechtliche Fragen zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen können grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Zulassung der Revision dient dazu, dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Klärung rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.3 und 63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 37/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 61/12
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.