Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Der Senat soll klären, welche erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen sich aus einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen ergeben. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen berufen ist.
Bei schrittweiser Herstellung einer Erschließungsanlage sind die erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen auch unter Berücksichtigung provisorischer Maßnahmen zu prüfen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.3 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Die Zulassung der Revision dient der Herbeiführung obergerichtlicher Klärung kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze bei Erschließungsmaßnahmen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 36/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 60/12
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.