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BVerwG·9 B 24/15, 9 B 24/15 (9 C 21/15)·03.09.2015

Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitgegenstand sind die erstattungs- und beitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen. Der Streitwert wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen und vorläufiger Streitwert nach §§47,52,63 GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht hinreichend geprüft oder verneint hat und die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

3

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren gelten die Vorschriften des GKG, namentlich §47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.3 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.

4

Bei der Beurteilung von Erschließungsbeiträgen können die rechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich damit verbundener provisorischer Maßnahmen klärungsbedürftig sein und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 35/14, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 41/12

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.