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BVerwG·9 B 23/15, 9 B 23/15 (9 C 20/15)·03.09.2015

Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrecht (Erschließungsbeiträge)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen ein; das BVerwG hat die Beschwerde als zulässig und begründet angesehen. Die Revision wurde gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat soll die erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich provisorischer Maßnahmen klären. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; vorläufige Streitwertfestsetzung nach GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Klärungsbedarf besteht.

2

Die Frage der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen schrittweiser Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der Durchführung provisorischer Maßnahmen kann grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG.

4

Die Zulassung der Revision dient der Gewährleistung einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung bei materiell bedeutsamen kommunalabgabenrechtlichen Fragen, insbesondere zu Beitragspflichten und Bemessungsgrundsätzen bei gestufter Herstellung von Erschließungsanlagen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 34/14, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 272/12

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.