Revisionszulassung; § 37 Abs. 2 AO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen OVG. Zentral ist die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von § 37 Abs. 2 AO bei Zahlungen Dritter auf einen Duldungsbescheid, die "unter Vorbehalt" zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurden. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu; die Kostenfolge und der vorläufige Streitwert wurden entsprechend geregelt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet angenommen; Revision wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zur Auslegung von § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit von Dritten geleisteten Zahlungen auf einen Duldungsbescheid, die "unter Vorbehalt" zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, können grundsätzliche Bedeutung besitzen und damit revisionsrechtlich relevant sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (vgl. § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. September 2023, Az: 5 A 32/22, Urteil
vorgehend VG Dresden, 16. November 2021, Az: 2 K 2001/19
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" leistet, fortzuentwickeln.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.