Revisionszulassung; Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird stattgegeben; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine kommunale Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Steuerschuld des Aufstellers anordnen darf und ob dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur Festsetzung des Streitwerts werden materielle GKG-Vorschriften herangezogen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der Vereinbarkeit einer Eigentümerhaftung mit Art.3 Abs.1 GG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann.
Die Vereinbarkeit einer kommunalen Regelung, die den Eigentümer eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers haftbar macht, unterliegt der Prüfung wegen möglicher Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2017, Az: 2 S 1506/15, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 21. Mai 2015, Az: 3 K 621/14, Urteil
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.