Themis
Anmelden
BVerwG·9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)·12.10.2011

Flurbereinigung; vorläufige Anordnung

Öffentliches RechtFlurbereinigungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwerte sich gegen ein Urteil im Flurbereinigungsverfahren; das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu. Begründet wurde die Zulassung mit einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach §36 Abs.1 FlurbG. Ferner wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung zugelassen und Streitwert vorläufig nach GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

2

Abweichungen der Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung über die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach §36 Abs.1 FlurbG begründen die Zulassung der Revision zur Fortbildung und Vereinheitlichung des Rechts.

3

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach den Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts festzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften in §§47, 52 und 63 GKG.

4

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, ohne dass eine abschließende materielle Prüfung des Streitgegenstands durch das Revisionsgericht bereits stattgefunden hat, wenn die Rechtssatzabweichung gegeben ist.

Relevante Normen
§ 36 Abs 1 S 1 FlurbG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Dezember 2010, Az: 7 S 2965/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.