Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Flurbereinigungssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Flurbereinigungsverfahren und behauptet manipulierte Vorstandsbeschlüsse, die den Flurbereinigungsplan und eine vorzeitige Ausführungsanordnung rechtswidrig machten. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, weil die hierfür behaupteten Tatsachen in der Vorinstanz nicht festgestellt sind und bloße Vermutungen nicht genügen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt; die Kosten trägt er.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ausgeschlossen, wenn die zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung behaupteten Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden.
Die Revision kann nicht allein wegen einer möglich erscheinenden Rechtsfrage zugelassen werden, wenn deren Beantwortung erst nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnte.
Substantiiertes Tatsachenvorbringen bzw. ein Beweisantrag in der Vorinstanz ist erforderlich, soweit hiervon die Zulassungsvoraussetzungen der Revision abhängig sind; vage Darstellungen wie ‚zumindest denkbar‘ oder ‚möglich‘ genügen nicht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 52, 47 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. November 2008, Az: 13 A 08.280, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache nicht die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„inwieweit der Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG rechtswidrig ist, wenn im Vorfeld manipulierte Vorstandsbeschlüsse erfolgten, die zu deren Rechtswidrigkeit führen und diese inhaltlich im Flurbereinigungsplan manifestiert werden, mithin ob Vorentscheidungen der Teilnehmergemeinschaft, die im Vorfeld erfolgen und sich im Flurbereinigungsplan manifestieren, auf den Flurbereinigungsplan 'durchschlagen' können und ob dies in der Folge zur Rechtswidrigkeit einer auf dieser Grundlage ergangenen vorzeitigen Ausführungsanordnung führen kann,“
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden ist. Indem die Beschwerde davon ausgeht, dass im Vorfeld der vorzeitigen Ausführungsanordnung ergangene Vorstandsbeschlüsse manipuliert worden seien und dass diese Beschlüsse sich in dem Flurbereinigungsplan manifestierten, setzt sie Tatsachen voraus, zu denen - wie die Beschwerde selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 4 am Ende) - keine Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f., vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f. und vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). Die fehlende Sachverhaltsfeststellung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Vorinstanz ordnungsgemäß eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung beantragt hätte, die nur deshalb unterblieben ist, weil die Vorinstanz die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Kläger beantwortet und deswegen den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20). Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Ob im Hinblick auf den fehlenden Anwaltszwang vor dem Flurbereinigungsgericht bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Klägers ausnahmsweise auf das Erfordernis förmlicher Antragstellung verzichtet werden kann, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hält es nach seinem Beschwerdevorbringen nur für „zumindest denkbar und möglich“, dass die von ihm behaupteten „manipulierten Vorstandsbeschlüsse“ Auswirkungen für den Flurbereinigungsplan hatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.