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BVerwG·9 B 18/24, 9 B 18/24 (9 B 67/07, 9 B 49/12)·27.11.2024

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Erledigung; Kostenaufteilung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer erklärten das Verfahren für erledigt; die Beklagte widersprach nicht fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i.V.m. § 161 VwGO ein. Die Gerichtskosten wurden jeweils zur Hälfte dem Kläger und den Beigeladenen auferlegt; die Beigeladenen haften als Gesamtschuldner. Der Streitwert wurde auf 18.732,54 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren wegen Erledigung eingestellt; Kosten je zur Hälfte Kläger und Beigeladene, letztere gesamtschuldnerisch; Streitwert 18.732,54 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt und widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung nicht fristgerecht, gilt der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache als erledigt und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.

2

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten; regelmäßig werden die Kosten demjenigen auferlegt, der bei Fortbestand des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Miterben, die als Beigeladene beteiligt sind, tragen die auf sie entfallende Kostenquote als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

4

Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichtshöfen sind beim Bundesverwaltungsgericht nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen zulässig; andernfalls wären sie unzulässig.

5

Das Bundesverwaltungsgericht kann das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einstellen, wenn die Voraussetzungen der Erledigung nach § 161 VwGO gegeben sind.

Relevante Normen
§ 92 Abs 3 S 1 VwGO§ 161 Abs 2 S 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. September 2007, Az: 5 UZ 925/07, Beschluss

vorgehend VG Wiesbaden, 26. April 2006, Az: 1 E 1838/03, Urteil

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen haften insoweit als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 732,54 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Das Verfahren über die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2007, mit dem der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2006 abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens 5 UZ 1506/06 und der Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2006 - 1 E 1838/03 - abgelehnt wurden, ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt.

2

Die Beschwerdeführer haben das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 für erledigt erklärt. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erledigungserklärung ist der Beklagten am 5. November 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 4. November 2024 ist die Beklagte außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn sie der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Zustellung widerspricht. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt.

3

2. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es dabei billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 2).

4

Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur einen Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beigeladenen aufzuerlegen und die Beigeladenen als Miterben die auf sie entfallende Kostenhälfte nach § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner tragen zu lassen. Denn sowohl die Beschwerde des Klägers als auch die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Beigeladenen wären ohne die Erledigung unzulässig gewesen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Dazu gehört der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weder hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens noch hinsichtlich des Antrags des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.