Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG stattgegeben und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob Konzessionsabgaben nach §§ 48, 117 EnWG zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne der Preisermittlung nach PR Nr.30/53 gehören. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung der Frage und setzt den Streitwert vorläufig auf 600,29 €; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einheitlicher Rechtsfragen beitragen kann.
Bei der Gebühren- oder Preiskalkulation sind gesetzliche Konzessionsabgaben grundsätzlich als mögliche Betriebskosten zu prüfen; ihre Einbeziehung setzt voraus, dass die einschlägigen Preisermittlungsgrundsätze (z. B. Nr. 4 Abs. 2, Nr. 34 PR Nr. 30/53) eine Zuordnung zu den Kosten der wirtschaftlichen Betriebsführung rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für ein Revisionsverfahren kann vorläufig nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2018, Az: 5 A 1305/17, Urteil
vorgehend VG Kassel, 27. März 2017, Az: 6 K 412/13.KS, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 600,29 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Konzessionsabgaben, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zweck der Wasserversorgung anfallen (§§ 48, 117 EnWG), zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 34 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 70 Bundesrechtsbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1864) gehören.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.