Revisionszulassung; Grundsatzrevision zur Klärung der Frage, ob eine Anfechtungsklage gegen einen Abwassergebührenbescheid mit einer Leistungsklage auf Rückzahlung der Gebühr verbunden werden darf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Revision gegen die Nichtzulassung durch den Bayerischen VGH, insb. hinsichtlich des Rückzahlungsantrags zu Unrecht erhobener Abwassergebühren. Das BVerwG hat die Revision insoweit zugelassen, um zu klären, ob § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO die unmittelbare Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs mit der Anfechtungsklage ohne vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt erlaubt. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Hauptsache; der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Revision insoweit zugelassen; Entscheidung des BayVGH aufgehoben, soweit sie den Rückzahlungsantrag betrifft
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für eine einheitliche Rechtsprechung aufgeworfen wird.
Es ist zu prüfen, ob § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO die unmittelbare Verfolgung eines Rückzahlungsanspruchs für zu Unrecht erhobene (landesrechtliche) Gebühren durch Verbindung mit der Anfechtungsklage ohne vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt gestattet.
Der vorläufige Streitwert für ein Revisionsverfahren kann nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden, wenn eine Bezifferung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht angemessen ist, etwa weil die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht Streitgegenstand ist.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2023, Az: 20 B 21.1676, Urteil
vorgehend VG Ansbach, 14. November 2019, Az: AN 1 K 19.00221, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Gebühren nebst Zinsen betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist im beantragten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geben, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO es gestattet, den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter und bezahlter (landesrechtlicher) Abwassergebühren unmittelbar mit der Leistungsklage zu verfolgen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch zuvor durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) festgesetzt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Wertfestsetzung nach der bezifferten Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erscheint nicht angemessen, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht Streitgegenstand ist.