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BVerwG·9 B 1/24, 9 B 1/24 (9 C 3/24)·26.06.2024

Revisionszulassung; Klagebefugnis gegen Planfeststellungsbeschluss bei Unterverpachtung des betroffenen Grundstücks

Öffentliches RechtPlanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Revision des Bayerischen VGH auf und lässt die Revision insoweit zu. Anlass ist die grundsätzliche Frage, ob ein Pächter, der sich gegen die Inanspruchnahme seines Pachtgrundstücks wehrt, auch bei Unterverpachtung klagebefugt sein kann. Die Zulassung erfolgt nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; der Streitwert wird vorläufig auf 60.000 € festgesetzt.

Ausgang: Revision insoweit zugelassen und Nichtzulassungsentscheidung des VGH aufgehoben; Klärung der Klagebefugnis des Pächters bei Unterverpachtung vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Ein Pächter kann grundsätzlich klagebefugt sein, wenn er geltend macht, durch einen Planfeststellungsbeschluss in eigenen rechtlichen Interessen betroffen zu sein.

3

Ob die Unterverpachtung die Klagebefugnis des ursprünglich Pächters ausschließt oder erhalten lässt, ist eine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Planfeststellungsverfahren.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. April 2023, Az: 8 A 20.40017, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21. April 2023 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Pächter, der sich gegen die Inanspruchnahme seines Pachtgrundstücks für ein Straßenbauvorhaben zur Wehr setzt, auch dann für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist, wenn er das Pachtgrundstück unterverpachtet hat.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.