Revisionszulassung; hypothetische Festsetzungsverjährung; Trägerwechsel
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob ein Beitragsschuldner sich nach Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Vertrauensschutz bzw. ein Rückwirkungsverbot berufen kann, wenn die Einrichtung anschließend auf einen neuen Träger übergeht. Das Verfahren wird zur klärenden Feststellung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen; der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Revision gegen Nichtzulassungsentscheidung des OVG gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Frage der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärt, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein späterer Trägerwechsel die Rechtsposition eines Beitragsschuldners berührt.
Hat die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, kann der Eintritt der Verjährung die Verfolgung rückwirkender Beitragserhebungen durch einen späteren Träger in Frage stellen.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Oktober 2019, Az: OVG 9 B 15.17, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 22. Februar 2017, Az: 8 K 149/14, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 14 430,15 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 ff.) zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich ein Beitragsschuldner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Gestalt des Rückwirkungsverbots berufen kann, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt auf einen neuen Träger übergegangen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.