Revisionszulassung; Prüfungsbefugnis im Unternehmensflurbereinigungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Zentrale Frage ist der Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs.1 FlurbG). Das BVerwG erklärte die Beschwerde für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 47, 52, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rechtfertigt die Zulassung der Revision, wenn die Entscheidung für die Fortbildung und Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtsprechung bedeutsam ist.
Die Frage nach dem Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs.1 FlurbG) kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung sein.
Der Senat kann die Rechtsprechung zum Prüfungsumfang der Flurbereinigungsbehörde fortentwickeln, wenn unklare Grundsatzfragen vorliegen, die über den Einzelfall hinausreichen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs.1 i.V.m. § 52 Abs.2 und § 63 Abs.1 Satz GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 20. Oktober 2015, Az: 15 KF 25/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG) fortzuentwickeln.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz GKG.