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BVerwG·9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)·11.08.2020

Revisionszulassung; Wasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser; Begriff des Sondervorteils

Öffentliches RechtFinanzverfassungsrechtWasserrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG. Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, da die Frage der grundsätzlichen Bedeutung zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des ‚Sondervorteils‘ im Zusammenhang mit einem Wasserentnahmeentgelt bei Grubenwasser erhebt. Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; Streitwert vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung aufgehoben und Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung von Rechtsfragen geeignet ist.

2

Der finanzverfassungsrechtliche Begriff des ‚Sondervorteils‘ kann bei der Befassung mit Abgaben oder Entgelten für Wasserentnahmen prüfungsbedürftig sein, insbesondere wenn die Leistung im Zusammenhang mit bergbaulichen Maßnahmen steht.

3

Eine Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht.

4

Die Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen; der Streitwert für das Revisionsverfahren ist vorläufig nach den Bestimmungen des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. Dezember 2019, Az: 1 A 785/17, Urteil

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. September 2017, Az: 5 K 814/15, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.