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BVerwG·9 B 11/16·04.05.2016

Umfang der Rechtsmittelbelehrung; kein Hinweis auf Nichtverlängerbarkeit der Begründungsfrist erforderlich

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtWiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begründete die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OVG-Urteil erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung nicht fristgerecht einging. Die fehlende ausdrückliche Belehrung über die Nichtverlängerbarkeit macht die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig. Wiedereinsetzung wird wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels fristgerechter Begründung verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO beträgt zwei Monate und ist nicht dadurch heilbar, dass vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsantrag gestellt wird.

2

Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht unrichtig, nur weil sie die Begründungsfrist nennt, aber nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Frist nicht verlängerbar ist (§ 58 VwGO nicht in diesem Umfang auslegungsbedürftig).

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Parteiunterworfenen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

4

Bei gebotener Sorgfalt durfte der Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag sichern zu können.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 Abs 3 S 1 VwGO§ 58 Abs 2 S 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5. November 2015, Az: 3 C 24/13, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die der Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag hin nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

1. Der Kläger hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet.

3

a) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist dem Kläger nach dem Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2015 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 2. Februar 2016. Die erst am 5. Februar 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung ist daher nicht fristgerecht eingereicht worden.

4

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

5

Zwar wäre nach dieser Regelung die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig begründet worden, wenn die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen wäre, weil unter dieser Voraussetzung die Beschwerdebegründung noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils möglich wäre. Jedoch ist die Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts insbesondere nicht deshalb unrichtig, weil sie zwar in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist, nicht jedoch darauf, dass die Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - NVwZ 2001, 799).

6

Weder ist ein solcher Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehen noch ist er nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, zu gewährleisten, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <340>), erforderlich. Denn bereits die Belehrung darüber, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen ist, stellt ohne weiteres sicher, dass die Beteiligten von der Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangen und die Beschwerde rechtzeitig begründen können. Einer weiteren Belehrung darüber, dass die Begründungsfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es dazu nicht.

7

2. Dem Kläger ist auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Die Versäumung der Frist beruht vielmehr auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Verschulden des Klägers nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.

8

Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht davon ausgehen dürfen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden konnte. Vielmehr hätte er auch ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung erkennen können, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war, weil danach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden können, eine derartige Bestimmung bei der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aber fehlt. Dementsprechend hätte der Klägerbevollmächtigte am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist nicht deren Verlängerung beantragen dürfen, sondern die Beschwerdebegründung einreichen müssen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.