Revisionszulassung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nachweispflicht der Behörde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids. Streitgegenstand ist, ob Zweifel i.S.v. §122 Abs.2 AO bereits vorliegen, wenn ein dritter Betroffener den Zugang des Bescheids beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet. Das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und weist auf die Nachweispflicht der Behörde zum Zugang hin; der Streitwert wurde vorläufig nach GKG bestimmt.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, Frage der Nachweispflicht der Behörde zum Zugang an das Revisionsgericht verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung einer Rechtsfrage beitragen kann.
Zweifel im Sinne des §122 Abs.2 AO können bereits gegeben sein, wenn ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang des Bescheids beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet.
Bestehen derartige Zweifel an der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, trifft die Verwaltungsbehörde die Darlegungs- und Nachweispflicht für den Zugang des Bescheids.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. §§47, 52 Abs.3, 63 Abs.1 S.1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. November 2014, Az: 14 A 313/13, Urteil
vorgehend VG Köln, 7. Dezember 2012, Az: 17 K 5268/11
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.