Notanwalt und Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahmeklage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Wiederaufnahmeklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Das Gericht verneint die Beiordnung und die PKH, da die Klagefristen bereits verstrichen und die beabsichtigte Klage aussichtslos sind. Ein nachträglich erstelltes Gutachten begründet keinen Wiederaufnahmegrund.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Fristwahrung und Aussichtslosigkeit der Wiederaufnahmeklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO setzt voraus, dass die behauptete Urkunde bereits zum Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden war und ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnte.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO kommt nur in Betracht, wenn trotz zumutbarer Bemühungen kein Rechtsanwalt zu finden ist und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Frist für die Wiederaufnahmeklage beginnt mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 ZPO) und ist innerhalb eines Monats zu wahren; daneben greift die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 ZPO.
Ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten stellt keine "Urkunde" i.S.d. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dar und kann daher nicht den Wiederaufnahmegrund nach dieser Vorschrift tragen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Leitsatz
1. Die Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bezieht sich auf Urkunden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten.
2. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO.
Gründe
Dem Antragsteller kann für den beabsichtigten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 25. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 9 A 15.10 weder ein Notanwalt beigeordnet (a) noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden (b).
a) Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er für ein Verfahren mit Vertretungszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es hier.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller von sich aus die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unternommen hat, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus formellen Gründen aussichtslos. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb eines Monats ab dem Tag zu erheben, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Diese Frist war bereits bei Eingang des vom Antragsteller selbst verfassten Schriftsatzes vom 4. Februar 2016 abgelaufen, denn nach seinen eigenen Angaben waren die von ihm erwähnten neuen Beweismittel schon am 9. November 2015 anlässlich einer durch das Landgericht Magdeburg gewährten Akteneinsicht zutage getreten. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht auf die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG berufen. Denn abgesehen davon, dass diese Frist nicht für die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, sondern vielmehr für einen Antrag an die zuständige Behörde auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gilt, findet § 51 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse keine Anwendung (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Klagefrist kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zwar kann der Umstand, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. auf Beiordnung eines Notanwalts erst nach Fristablauf entschieden wird, ein unverschuldetes Hindernis für die fristgerechte Klageerhebung darstellen. Der Antragsteller hat die betreffenden Anträge aber erst mit Schriftsatz vom 15. August 2016, mithin nach Ablauf der Klagefrist, gestellt.
Unbeschadet dessen wäre die beabsichtigte Wiederaufnahmeklage mittlerweile unstatthaft, weil von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an bereits mehr als fünf Jahre verstrichen sind (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da das angegriffene Urteil des Senats mit seiner Verkündung am 25. Mai 2011 rechtskräftig geworden ist, wäre auch diese Ausschlussfrist beim Eingang der von einem Rechtsanwalt noch zu fertigenden Klageschrift abgelaufen.
Unabhängig davon ist schließlich auch kein Wiederaufnahmegrund ersichtlich. Von den in § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO genannten Gründen kommt hier allenfalls in Betracht, dass die Partei "eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO). Die Wiederaufnahmeklage nach dieser Norm bezieht sich allerdings nur auf solche Urkunden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 71 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Antragsteller bezieht sich auf ein erst nachträglich erstelltes Verkehrswertgutachten. Hiervon abgesehen kommt einem Sachverständigengutachten nicht der Beweiswert einer Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu (Guckelberger, a.a.O. Rn. 73 m.w.N.). Soweit der Antragsteller begehrt, die Planfeststellungsakten erneut vom Antragsgegner anzufordern, um bestimmte Einzelheiten bezüglich des dem Sachverständigen M. seinerzeit erteilten Gutachtenauftrages in Erfahrung zu bringen, hätte er sich über den Inhalt der seinerzeit im Vorprozess beigezogenen Akten schon damals kundig machen können und müssen.
b) Ebenso wenig kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Denn aus den vorgenannten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).