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BVerwG·9 A 8/10·07.04.2011

Antrag auf Protokollberichtigung; Antrag auf Beiziehung von Behördenakten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beiziehung von Akten der Autobahndirektion. Das BVerwG lehnte den Berichtigungsantrag ab, da kein protokollierungspflichtiger Vorgang vorlag und die Kläger keinen Protokollierungsantrag gestellt hatten. Die Äußerungen der Kläger stellten nur Beweisanregungen ohne hinreichend substantiiertes Beweisthema dar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Niederschrift abgewiesen; kein protokollierungspflichtiger Beweisantrag und kein gestellter Protokollierungsantrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung der Niederschrift nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO ist nur begründet, wenn die Niederschrift unrichtig ist und der vermisste Vorgang der Protokollierungspflicht unterlag.

2

Ein formeller Beweisantrag ist protokollierungspflichtig nur, wenn er ausdrücklich als solcher gestellt wird und ein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiertes Beweisthema bezeichnet.

3

Bloße Beweisanregungen oder rein rechtsförmige Ausführungen begründen keinen protokollierungspflichtigen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO.

4

Fehlt eine von Amts wegen bestehende Protokollierungspflicht, erfolgt eine Aufnahme in die Niederschrift nur auf Antrag; ungenügende Behauptungen über einen angeblich gestellten Protokollierungsantrag genügen nicht.

Relevante Normen
§ 105 VwGO§ 86 Abs 2 VwGO§ 160 Abs 2 ZPO§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 31. März 2011 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand.

2

Nach der umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache wurde den Beteiligten - entsprechend der zu Beginn der mündlichen Verhandlung einvernehmlich vorgesehenen Verfahrensweise - am Abend des zweiten Verhandlungstages das Wort erteilt, um ihre Anträge zu stellen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an und stellten neben ihren Sachanträgen, einem Antrag auf Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits, einem Kostenantrag und einem Antrag auf Schriftsatznachlass hilfsweise auch mehrere ausdrücklich als solche bezeichnete Beweisanträge zur Niederschrift des Gerichts und begründeten diese. Alle diese Vorgänge wurden in der Niederschrift festgehalten. Danach erhielten die Beteiligten das Wort zu abschließendem Vortrag, wovon die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch ein längeres Plädoyer Gebrauch machten. In diesem Rahmen wiederholten sie auch den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern, weil diese entscheidungserheblich seien, und machten hierzu Rechtsausführungen. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger damit keinen - gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtigen - formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, sondern nur eine Beweisanregung gegeben haben. Abgesehen davon wurde mit ihren Rechtsausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten Akten kein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiertes Beweisthema bezeichnet, wie es für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO erforderlich ist.

3

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben. Die unsubstantiierte Behauptung, der Beiziehungsantrag sei von ihren Prozessbevollmächtigten "ins Protokoll diktiert" worden, reicht dafür nicht aus.